- 9 –  § 14  Satzungsänderungen  Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen   Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt.   Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können,   dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche   Unbedenklichkeit bestätigt hat.  § 15  Kostenerstattung Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.  § 16  Auflösung Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen   Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.  § 17 Steuerliche Vermögensbildung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das    Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des  Sport.     .       - 10 – weiter weiter Startseite Startseite