- 8 – 2.  Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom  Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. 3.  Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden  Disziplinarmaßnahmen verhängen: a)  eine Verwarnung, b)  das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf  Zeit oder auf Dauer. 4. Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei  Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die  Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 11  dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat  so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine  Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt  sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine  Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer  Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten  Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine  Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines  neuen Gerichts im Amt.  Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus und ist kein Nachrücker  vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur  nächsten Mitgliederversammlung. 5. Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann  Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Bridgeverbandes  Schleswig-Holstein eingelegt werden.  Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und  Disziplinargericht des Bridgeverbandes Schleswig-Holstein mit einer  Begründung eingegangen sein.   - 9 – weiter weiter Startseite Startseite