- 7 –  4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der  1. stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.  5.  Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder dem  stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist  beschlussfähig, wenn der  Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende  und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des  Vorstands sind zu protokollieren.  § 12  Kassenprüfer Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese   haben insbesondere zu prüfen, 1.  ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen  Vorschriften ist,  2.  ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und  ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen  des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.  Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der   Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.  Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren   gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer   sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein   Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzprüfer bis   zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.  § 13 Schieds- und Disziplinargericht 1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und  seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen, Es ist zuständig für a)  die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein, b)  die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine   Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, - 8 – weiter weiter Startseite Startseite