- 6 -  § 11 Vorstand 1.  Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat  insbesondere die Aufgabe, a. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu   leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, b.  den Verein zu führen und zu verwalten, c. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen. 2. Der Vorstand besteht aus: a. dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender) b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (ständiger Vertreter des Vorsitzenden)   c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden   (Ressort für Öffentlichkeitsarbeit und                                                                                                   Veranstaltungen) d. e.        dem Kassenwart      dem Sportwart    Der Vorsitzende leitet den Vorstand und er ist zuständig für alle  Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. 3.  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die  Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder werden in der Reihenfolge der Ziffer 2 gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die  erforderliche  Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem  gewählt ist, wer die  einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf   sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das  Los.  Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb   von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die  Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.  - 7 – weiter weiter Startseite Startseite