- 5 –  Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt  und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern  schriftlich bekannt gegeben. 5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die  schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens  bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein. Verspätet  eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge  können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit  2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.  Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben,  sind unzulässig. 6. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche  Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte  müssen den  Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der  Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Im übrigen bleibt  für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5 unberührt. 7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen  Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den  Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen  Mehrheit der  abgegebenen Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf  Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das  Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu  unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll  zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs   Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung   einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier   Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.   Im übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend. - 6 – weiter weiter Startseite Startseite