- 2 –  2.  Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in  seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich,  die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und  entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV  geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.  3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als  Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV.  Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2  entsprechend.      4. Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor  Vereinsrecht. § 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist,  kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet   der Vorstand. 2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um  den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die  Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des  Vereinsbeitrages befreit. § 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Erklärung muss schriftlich  bis zum 31. 12. des jeweiligen Jahres beim Vorstand eingegangen sein. 2.  Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen: a. eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder  einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes; - 3 - weiter weiter Startseite Startseite